Satzung Dorfverein Bergtheim e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfverein Bergtheim e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 91468 Gutenstetten, Ortsteil Bergtheim.
  3. Der Verein wird mit Wirkung zum 29. Januar 2016 gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft, der Jugend und der Senioren. Er fördert darüber hinaus auch das traditionelle Brauchtum, den Feuerschutz sowie das Schützenwesen einschließlich des Schießsports.
  3. Der Verein wird zu diesem Zweck
    • a) Veranstaltungen entsprechend seinen Zwecken durchführen
    • b) gesellige Zusammenkünfte organisieren, sofern diese im Vergleich zum Vereinszweck von untergeordneter Bedeutung sind.
  4. Der Verein kann Abteilungen bilden, die sich einem oder mehreren Zwecken im Besonderen widmen.
  5. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung und steht auf demokratischer Grundlage. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen der Gemeinde Gutenstetten zu, die dieses Vermögen nur für die unter § 2 Nr. 2 genannten Zwecke im Ortsteil Bergtheim verwenden darf.  

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • a) ordentlichen Mitgliedern
    • b) Ehrenmitgliedern
  2. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  3. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstands um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.
  5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde eingelegt werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • a) durch Tod des Mitglieds;
    • b) durch Austritt, der mit Wirkung zum Ende des aktuellen Kalenderjahres möglich ist und spätestens zum vorangehenden 01.12. schriftlich erklärt gegenüber dem Vorsitzenden werden muss;
    • c) durch Ausschluss, der jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erklärt werden kann. Hierzu zählt insbesondere die Nichteinhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 2. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
  2. Durch Austritt oder Ausschluss ausscheidende Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet, in dem sie ausscheiden.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Wünsche und Anträge einbringen und sein Stimmrecht nach Maßgabe von § 12 ausüben.
  2. Jedes Mitglied erklärt sich mit seinem Eintritt in den Verein zur Einhaltung der Satzung bereit. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und für die Erreichung des Satzungszweckes zu wirken. Sie sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen gebunden. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand,

b) die Abteilungsversammlungen,

c) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den folgenden Vereinsmitgliedern
    • dem Vorsitzenden;
    • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem Schriftführer(in);
    • dem Kassier;
    • je zwei Vertretern jeder Abteilung, soweit Abteilung gebildet werden
    • bis zu fünf Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die der stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt ist.
  3. Dem Vorstand, der vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf der regulären Amtszeit abberufen werden.
  6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann, bis zur Wahl eines Nachfolgers, ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben in Personalunion übernehmen.
  7. Vorstandssitzungen werden mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail einberufen. In dringenden Fällen verkürzt sich die Frist auf drei Tage.
  8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit diese Satzung keine anderweitigen Anordnungen trifft. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassiers und der Kassenprüfer;
    • b) Genehmigung der Jahresrechnung;
    • c) Wahl und Abberufung des Vorstands, mit Ausnahme des Abteilungsleiter, sowie der Kassenprüfer;
    • d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
    • e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands, über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss;
    • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen;
    • h) Entlastung des Vorstands.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften Diespeck und Uehlfeld unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung. Mitglieder, die nicht in einer der vorstehenden Verwaltungsgemeinschaften wohnhaft sind, werden per E-Mail geladen; zu diesem Zweck hat jedes betroffene Mitglied dem Vorstand seine aktuelle E-Mail-Adresse sowie jede Änderung des Wohnsitzes oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Ladung des betreffenden Mitglieds erforderlich ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  4. Über Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

          

§ 9

Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereines können Abteilungen gebildet werden, die sich schwerpunktmäßig der Förderung eines oder mehrerer Zwecke des Vereins widmen. Kraft Satzung werden hierbei bereits zum Zeitpunkt der Vereinsgründung die Abteilungen „Feuerwehr“, „Schützen“ und „Jugend“ gebildet. Weitere Abteilungen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gebildet werden, welcher anschließend die Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Bildung der Abteilung einholen muss. Für die Mitgliedschaft in einer Abteilung gilt § 3 Nr. 2, 3 und 6 entsprechend.
  2. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Sie haben die Zugehörigkeit zu einer Abteilung gegenüber dem Vorstand im Zweifel schriftlich zu erklären.
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt.
  4. Die Abteilungsversammlung wählt je zwei Vertreter auf die Dauer von vier Jahren.
  5. Hinsichtlich der Abhaltung von Abteilungsversammlungen und deren Beschlussfassungen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen entsprechend.

 

 

§ 10

Protokoll

  1. Über Sitzungen des Vorstands, der Abteilungsversammlung und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters. die Tagesordnung. die Beschlüsse. die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer gesammelt aufzubewahren.

 

 

§ 11

Kassenführung

  1. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer können auch unerwartete Kassenprüfungen durchführen. Werden hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist von den Kassenprüfern eine außerordentliche Sitzung des Vorstands einzuberufen und über das Ergebnis zu berichten.

 

 

§ 12

Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  3. Wahlen haben für den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter immer schriftlich zu erfolgen. Für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt dies nur, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder dies verlangt, andernfalls erfolgt die Wahl per Akklamation.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Sitzungs‑/Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  7. Stimmenthaltungen sind stets als nicht abgegebene Stimmen zu werten.

 

 

§ 13

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks bestimmt sich der Vermögensanfall für das verbleibende Vermögen nach den Vorgaben des § 2.